Wir sind Mitglied im BDEF (Bundesverband Deutscher Eisenbahn- Freunde) Mitgliedsnummer 647. Über diese Mitgliedschaft sind auch alle Vereinsmitglieder und Besucher auf unserem Gelände versichert.

Wir werden von der Deutschen Stiftung Denkmalschutz in Köln unterstützt.

Ebenso sind wir als gemeinnütziger Verein eingetragen. Das bedeutet, das Spenden an unseren Verein steuerlich absetzbar sind.

 

 

Satzung des Vereins

Museumsstellwerk Reinheim e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein trägt den Namen Museumsstellwerk Reinheim.

 

(2) Nach der Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name des

     Vereins den Zusatz „e. V.“

(3) Der Name des Vereins wird bei Bedarf durch „Mstw Reinheim“ abgekürzt.

 

(4) Der Vereinssitz ist Reinheim/Odw.

 

(5) Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen.

 

6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

(1) Zweck des Vereins ist die Erhaltung von Kulturgut aus dem Bereich der Eisenbahntechnik.

 

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erhaltung des Gebäudes und der Einrichtung des

Stellwerks Reinheim, sowie Sammlung, Bewahrung, Pflege und Bereithaltung von Dokumenten, Informationen und

Gegenständen aus dem Bereich der Verkehrs- und Technikgeschichte, Veranstaltung von Vorträgen und Ausstellungen.

Weitere hier nicht genannte Aktivitäten werden vom Vorstand im Rahmen des Vereinszwecks festgelegt.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte

Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen.

 

(4) Mittel des Vereins werden nur für den Vereinszweck verwendet.

 

(5) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(6) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des

Vereinsvermögens.

 

(7) Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt.

 

(2) Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

 

(3) Auf Vorschlag des Vorstandes können Ehrenmitglieder von der Mitgliederversammlung ernannt werden.

 

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung oder Ausschluß.

 

(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung

gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen.

 

(6) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger

Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

 

(7) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen

die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat.

 

(8) Dem auszuschließenden Mitglied wird vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung oder Stellungnahme

gegeben.

 

(9) Gegen den Ausschluß kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Mitteilung des Beschlusses Berufung

eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung

ruht die Mitgliedschaft.

 

(10) Der Ausschluß wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

 

§ 5 Pflichten der Mitglieder

 

(1) Mitglieder zahlen Beiträge.

 

(2) Über die Höhe der Beiträge, seine Fälligkeit und seine Zahlungsweise beschließt die Mitgliederversammlung gemäß

§ 8 Absatz (9).

 

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

(4) Mitglieder teilen dem Vorstand ihre Anschrift bei der Aufnahme sowie bei jeder Anschriftenänderung mit.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

(1) der Vorstand

 

(2) die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.

 

(2) Der Vorsitzende wird im Falle der Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

 

(3) Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich.

 

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der

Vorstandsmitglieder ist möglich.

 

(5) Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.

 

(6) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt

sind.

 

(7) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 a) Vorbereitung und Durchführung der in § 2 genannten Aktivitäten

 b) Festlegung von weiteren Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszwecks

 c) Bestellung von Geschäftsführern

 d) Genehmigung der Ausgaben

 e) Einberufung der Mitgliederversammlungen

 f) Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit

 g) Einsetzung von Beiräten und Ausschüssen

 

(8) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Die Vorstandmitglieder haben Anspruch auf

Ersatz ihrer Auslagen.

 

(9) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich

oder mündlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.

Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

(10) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Vertreters.

 

(11) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle

Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.

 

§ 8 Geschäftsführer

 

(1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.

(2) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte im Auftrag des Vorstandes. Er ist nur dem Vorstand gegenüber verantwortlich.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfassende Vereinsorgan. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben

des Vereins zuständig, sofern nicht bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

 

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung durch ein anderes

Mitglied des Vorstandes, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

 

(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.

 

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Genehmigung der Jahresrechnung und über die Entlastung des Vorstandes.

 

(6) Die Mitgliederversammlung bestellt einen Rechnungsprüfer, der die Buchführung und den Jahresabschluß prüft und der Mitgliederversammlung das Ergebnis berichtet. Der Rechnungsprüfer gehört weder dem Vorstand noch einem vom

Vorstand berufenen Gremium an und ist nicht Angestellter des Vereins.

 

(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über

      a) Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge

      b) Ernennung von Ehrenmitgliedern

      c) Satzungsänderungen

      d) Auflösung des Vereins.

 

(8) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es erforderlich ist – in der Regel einmal jährlich.

 

(9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

 

(10) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben

gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

 

(11) Jede gemäß Absatz (8) einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Jedes bei der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied hat eine Stimme.

 

(12) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorstandsvorsitzenden – bei Abwesenheit die des Leiters – ausschlaggebend.

 

(13) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.

 

§ 10 Satzungsänderung

 

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind.

 

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

 

 

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

 

(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Vorstand unterzeichnet.

 

(2) Schriftlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse werden vom Vorstand unterzeichnet. Fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Vorstand unterzeichnet.

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

(1) Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung

gefaßt werden.

 

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen an die Deutsche Gesellschaft für Eisenbahngeschichte e. V. Diese hat es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

 

 

Reinheim, den 3. November 2008